Details

99,80 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band: 247

Der deutsche Gesetzgeber hat in 2008, insbesondere als Antwort auf die international sehr gut akzeptierte Ltd. und vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zu den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art, entschlossen, auf der Grundlage des § 5a GmbHG eine Rechts- und Organisationsform mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft - haftungsbeschränkt (UG)“ mit einem faktischen Mindeststammkapital von € 1,00 zuzulassen. In dieser ist in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses beträgt (Thesaurierungspflicht).

Was ist aber mit der Rücklage gemeint, deren Verwendung der Gesetzgeber Zulässigkeitsschranken gezogen hat? Ist die gesetzliche Rücklage wesensidentisch mit dem Stammkapital der regulären GmbH?

Gleichwohl kommt diese Rechtsformvariante der GmbH in den Genuss der Haftungsbeschränkung. Allein der Umstand eines im Verhältnis zur GmbH geringeren Stammkapitals der UG entbindet aber ihren Geschäftsführer nicht von jenen Pflichten (Legalitätspflicht, Compliance-Pflicht, Sorgfaltspflicht, Loyalitätspflicht, Verschwiegenheitspflicht und Informationspflicht), die jedenfalls sinngemäß auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder den GmbH-Geschäftsführer betreffen. Eine (persönliche) Haftung des UG-Geschäftsführers bei Verletzung einer solchen Pflicht scheint naheliegend.

Umfasst die Haftung des UG-Geschäftsführers aber auch die Durchsetzung der Thesaurierungspflicht durch eine persönliche Einstandspflicht für den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Zahlung eines überhöhten Gehaltes oder überteuerte Firmenfahrzeuge?

Im weiteren Gang wird untersucht, ob es einem gesonderten (förmlichen) Gesellschafterbeschlusses bedarf, damit die Rechtsformvariante UG zur regulären GmbH erstarkt und damit auch die Einstandspflicht des UG-Geschäftsführers endet, wenn die Thesaurierungspflicht verletzt wird.

In dieser Darstellung wird eine vergleichsweise detaillierte und feinmaschige Struktur gewählt, um schnellere Antworten auf Detailfragen betreffend die UG, ihre Thesaurierungspflicht und die rechtliche Einstandspflicht bei etwaigen Verletzungen dieser Pflicht zu finden. Die gewählte Darstellung soll insoweit den praktischen Nutzwert einer wissenschaftlichen Abhandlung erhöhen.